428.710
CH-BS
§ 18 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Studium
§ 18 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
1. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche an der Universität Basel in einem anderen Studiengang, an einer anderen Hochschule bzw. durch nachweislich vergleichbare berufliche Tätigkeit erworben werden bzw. wurden, entscheidet die Institutsleitung.
2. Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen von der Institutsleitung mittels Verfügung mitgeteilt.