428.710
CH-BS
§ 17 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Unlauteres Prüfungsverhalten
Studium
§ 17 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Unlauteres Prüfungsverhalten
1. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
2. Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Nichtbestehen der betreffenden schriftlichen Arbeit.