428.710
CH-BS
§ 16 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
Studium
§ 16 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
1. Studierende müssen sich für die Prüfungen anmelden. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei der Institutsleitung einzureichen.
2. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Institutsleitung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
3. Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.