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§ 15 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Einsichtsrecht

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§ 15 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Einsichtsrecht

1. Nach Abschluss der Prüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die darauf bezogenen Gutachten gewährt.

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