428.710
CH-BS
§ 15 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Einsichtsrecht
Studium
§ 15 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Einsichtsrecht
1. Nach Abschluss der Prüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die darauf bezogenen Gutachten gewährt.