428.710
CH-BS
§ 14 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Diplomierung
Studium
§ 14 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Diplomierung
1. Die Diplomurkunde wird ausgehändigt nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfungen sowie aufgrund einer angenommenen Diplomarbeit.
2. Die Diplomurkunde enthält die in Art. 12 des EDK-Anerkennungsreglements vorgeschriebenen Angaben
a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen
b) die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten
c) den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik»
d) die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde
e) die Unterschrift der zuständigen Stelle
f) den Ort und das Datum.