§ 13 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Diplomarbeit
§ 13 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Diplomarbeit
1. Am Ende des 2. Semesters vereinbaren die Studierenden mit einer betreuenden Dozentin bzw. einem betreuenden Dozenten der Fächer Heilpädagogik, Entwicklungspsychologie, Psychologie oder Psychopathologie ein Thema für die schriftliche Diplomarbeit.
2. Die Diplomarbeit ist spätestens drei Monate vor Studienabschluss, in drei Computer-geschriebenen Exemplaren auf Format A4, einzureichen.
3. Verzögert sich die Fertigstellung der Diplomarbeit über den Abgabetermin hinaus, so kann der betreuende Dozent bzw. die betreuende Dozentin die Frist um maximal sechs Monate verlängern. Wird der neue Abgabetermin nicht eingehalten, so gilt die Diplomarbeit als ungenügend zurückgewiesen.
4. Die Diplomarbeit wird von der Dozentin bzw. vom Dozenten, mit welcher bzw. welchem das Thema vereinbart wurde, sowie von einer Korreferentin bzw. einem Korreferenten schriftlich begutachtet und benotet. Kommt keine Einigung über die Note zustande, so entscheidet die Institutsleitung.
5. Wird eine Diplomarbeit als ungenügend zurückgewiesen, so besteht einmal die Möglichkeit, eine neue Arbeit innerhalb von maximal neun Monaten einzureichen.