§ 12 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Praktische Prüfung
§ 12 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Praktische Prüfung
1. Die praktische Prüfung umfasst die Planung und Durchführung des Unterrichts an einer Kleinklasse oder Sonderklasse für die Dauer einer Woche.
2. Es werden beurteilt
a) Unterrichtsplanung und -vorbereitung
b) Durchführung des Unterrichts
c) Schriftliche Reflexion der Kandidatin bzw. des Kandidaten über die Prüfungswoche
3. Die Beurteilung nehmen vor
a) von der Institutsleitung bezeichnete Lehrkräfte, in deren Klassen die praktische Prüfung stattfindet
b) von der Institutsleitung bestellte Experten und Expertinnen.
4. Die Prüfenden und Expertisierenden beurteilen die Arbeiten gemeinsam und erstellen je einen schriftlichen Bericht, die dem Diplom als Bestandteile beigelegt werden. Können sie sich nicht darüber einigen, ob die Prüfung insgesamt als bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen ist, so entscheidet die Institutsleitung
5. Eine nicht bestandene praktische Prüfung kann einmal an einem von der Institutsleitung festzusetzenden Termin wiederholt werden.