§ 11 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Theoretische Prüfung
§ 11 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Theoretische Prüfung
1. Nach Abschluss der entsprechenden Lernveranstaltungen findet in den folgenden Fächern je eine 20-minütige mündliche Teilprüfung statt
a) Psychologie
b) Entwicklungspsychologie
c) Heilpädagogik
d) Psychopathologie
2. Die Teilprüfungen werden von den jeweiligen Fachdozierenden in Anwesenheit einer Expertin oder eines Experten durchgeführt.
3. Examinierende und Expertisierende setzen gemeinsam die Noten fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Institutsleitung.
4. Die theoretische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn in mehr als einer Teilprüfung die Note 4,0 nicht erreicht wird oder wenn der Durchschnitt der Teilnoten unter 4,0 liegt.
5. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal an einem von der Institutsleitung festzusetzenden Termin wiederholt werden.
6. Die Institutsleitung bestimmt, ob alle oder nur einzelne Teilprüfungen wiederholt werden müssen, wobei Teilprüfungen, die mindestens mit Note 5 abgeschlossen werden, nicht wiederholt werden müssen.