428.710
CH-BS
§ 10 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Leistungsbewertung
Studium
§ 10 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Leistungsbewertung
1. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Notenskala 6-1 ausgedrückt, wobei folgender Notenschlüssel verwendet wird
6 ausgezeichnet
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schlecht
1 sehr schlecht
2. Halbe Noten sind zulässig; die Note 3,5 gilt als ungenügend.