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428.710 CH-BS

§ 10 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Leistungsbewertung

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§ 10 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Leistungsbewertung

1. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Notenskala 6-1 ausgedrückt, wobei folgender Notenschlüssel verwendet wird

6 ausgezeichnet

5 gut

4 genügend

3 ungenügend

2 schlecht

1 sehr schlecht

2. Halbe Noten sind zulässig; die Note 3,5 gilt als ungenügend.

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