§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Aufgaben des Fachhochschulrates
§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Aufgaben des Fachhochschulrates
1. Der Fachhochschulrat
a) ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Budgets;
b) regelt die Organisation der FHNW in einem Statut;
c) überwacht die Qualität der Leistungen der FHNW;
d) setzt die Fachhochschulleitung ein;
e) verabschiedet zuhanden der Vertragskantone den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
f) genehmigt den Geschäftsbericht und stellt den Revisionsbericht dem Regierungsausschuss und den Finanzkontrollen zu;
g) erlässt die Ordnungen über die Studiengänge, Weiterbildung, Prüfungen, erforderlichen Studienleistungen und Gebühren;
h) legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen die Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge zur Genehmigung;
i) legt das Verfahren für die Anstellung von Dozentinnen und Dozenten fest;
j) erlässt die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien;
k) bestimmt die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen;
l) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind.