§ 17 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Regierungen und Vertragskantone
§ 17 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Regierungen und Vertragskantone
1. Die Regierungen der Vertragskantone haben die gemeinsame Aufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben
a) Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierungsausschuss;
b) Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente;
c) Beschluss über ausserordentliche Beiträge zuhanden der Parlamente;
d) Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regierungsausschusses;
e) Festlegen der Vergütung des Fachhochschulrates;
f) Wahl der Revisionsstelle;
g) Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission;
h) Festlegen der Vergütung der Beschwerdekommission;
i) Beschluss über die Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
j) Genehmigung der Anstellungsbedingungen.
2. Beschlüsse gemäss lit. b-j kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.