427.950
CH-BS
§ 9 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF
1. Die Prüfungskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Erlass eines Promotions- und Prüfungsreglements;
b) Aufsicht über die Diplomprüfung;
c) Entscheid über die Zulassung zur Diplomprüfung;
d) Ernennung der Expertinnen oder Experten;
e) Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften;
f) Validierung der Bewertungen der Diplomprüfung;
g) Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung;
h) Erteilung, Verweigerung und Entzug des Diploms.