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427.950 CH-BS

§ 9 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF

1. Die Prüfungskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Erlass eines Promotions- und Prüfungsreglements;

b) Aufsicht über die Diplomprüfung;

c) Entscheid über die Zulassung zur Diplomprüfung;

d) Ernennung der Expertinnen oder Experten;

e) Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften;

f) Validierung der Bewertungen der Diplomprüfung;

g) Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung;

h) Erteilung, Verweigerung und Entzug des Diploms.

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