427.950
CH-BS
§ 8 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF
1. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission wird auf Vorschlag der Prüfungskommission durch die Schulkommission der BFS Basel bestimmt.
2. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
3. Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst.
4. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.