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427.950 CH-BS

§ 6 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF

1. Die Schulleitung der BFS Basel setzt auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers Hauswirtschaft und Soziale Berufe eine Bildungsgangleitung ein.

2. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlastung oder Entschädigung gewährleistet.

3. Die Bildungsgangleitung hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Organisation und Durchführung des Aufnahmeverfahrens;

b) Entscheid über die Aufnahme in den und den Ausschluss vom Bildungsgang;

c) Entscheid über die Anerkennung von Leistungsnachweisen, die ausserhalb des Bildungsgangs erworben wurden.

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