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427.950 CH-BS

§ 4 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Unterrichtsform, Dauer und Umfang

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Unterrichtsform, Dauer und Umfang

1. Der Bildungsgang Kindererziehung HF wird berufsbegleitend durchgeführt.

2. Die Ausbildung dauert sechs Semester und mindestens 3'600 Lernstunden für Studierende mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) im Bereich Betreuung oder einer gleichwertigen Qualifikation.

3. Für Studierende ohne solche Vorbildung dauert sie acht Semester und mindestens 5'400 Lernstunden.

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