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427.950 CH-BS

§ 27 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF

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§ 27 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF

1. Gegen Verfügungen, die im Rahmen dieser Verordnung ergangen sind, kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.

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