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§ 26 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Kursgeld und sonstige Gebühren

Promotion, Diplomprüfung und Diplom
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§ 26 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Kursgeld und sonstige Gebühren

1. Die BFS Basel erhebt von den Studierenden des Bildungsgangs Kindererziehung HF ein Kursgeld gemäss den Bestimmungen der Kursgeldverordnung für kantonale Berufsfachschulen vom 5. August 2008.

2. Materialkosten und allfällige Spesen müssen von den Studierenden zusätzlich übernommen werden.

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