Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.950 CH-BS

§ 24 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Wiederholung der Diplomprüfung

Promotion, Diplomprüfung und Diplom
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Wiederholung der Diplomprüfung

1. Die Diplomprüfung kann frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.

2. Als genügend bewertete Prüfungsteile müssen nicht wiederholt werden.

3. In begründeten Fällen kann die Bildungsgangleitung eine zweite Wiederholung der Diplomprüfung bewilligen.

← § 23 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF Geltungsbereich § 25 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →