§ 23 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplomprüfung
§ 23 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplomprüfung
1. Das Fernbleiben oder der Rücktritt von der Diplomprüfung ist nur aus wichtigen, insbesondere gesundheitlichen Gründen, möglich.
2. Die oder der Studierende hat die Prüfungskommission des Bildungsgangs Kindererziehung HF über das Vorliegen solcher Gründe rechtzeitig zu informieren.
3. Kann eine Studierende oder ein Studierender aus gesundheitlichen Gründen an einer Diplomprüfung nicht teilnehmen oder tritt sie oder er von einer Diplomprüfung aus gesundheitlichen Gründen zurück, ist innerhalb von 24 Stunden ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
4. Die Diplomprüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Studierende oder ein Studierender ohne wichtige Gründe von dieser fernbleibt oder zurücktritt.
5. Eine bereits erbrachte Prüfungsleistung kann in der Regel nicht durch die nachträgliche Geltendmachung wichtiger Gründe für ungültig erklärt werden.