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CH-BS
§ 22 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
Promotion, Diplomprüfung und Diplom
§ 22 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
1. Studierenden, die bei der Diplomprüfung unerlaubte Hilfsmittel benützen oder zu benützen versuchen oder sich sonst unredlich verhalten, kann das Diplom verweigert oder entzogen werden.
2. Über die Verweigerung oder den Entzug des Diploms entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Bildungsgangleitung.
3. In schweren Fällen können Studierende von der Bildungsgangleitung vom Bildungsgang ausgeschlossen werden.