427.950
CH-BS
§ 21 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Konferenz der Prüfungskommission
Promotion, Diplomprüfung und Diplom
§ 21 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Konferenz der Prüfungskommission
1. An der Konferenz der Prüfungskommission des Bildungsgangs Kindererziehung HF werden die Bewertungen der Diplomprüfung validiert.
2. Der Entscheid über die Änderung einer Bewertung liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung zwischen der Expertin oder dem Experten und der Examinatorin oder dem Examinator möglich, legt die Prüfungskommission die Bewertung abschliessend fest.