427.950
CH-BS
§ 20 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Bestehen der Diplomprüfung
Promotion, Diplomprüfung und Diplom
§ 20 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Bestehen der Diplomprüfung
1. Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit dem Prädikat «genügend» bewertet wird.