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§ 20 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Bestehen der Diplomprüfung

Promotion, Diplomprüfung und Diplom
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§ 20 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Bestehen der Diplomprüfung

1. Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit dem Prädikat «genügend» bewertet wird.

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