427.950
CH-BS
§ 2 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Ausbildungsziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Ausbildungsziele
1. Der Bildungsgang Kindererziehung HF vermittelt die beruflichen Handlungskompetenzen, damit Fachpersonen in Tagesheimen, schulischen Tagesstrukturen oder stationären oder soziokulturellen Institutionen Kinder im Frühbereich und im Schulalter einzeln und in Gruppen begleiten, betreuen und erziehen können. Die diplomierte Kindererzieherin HF oder der diplomierte Kindererzieher HF ist befähigt, den konzeptuellen Rahmen der Betreuung zu definieren und zu organisieren, entsprechende Massnahmen abzuleiten und diese in der Regel zusammen mit einem Team umzusetzen.