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CH-BS
§ 19 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Vorgaben für die Diplomprüfung und Bewertung der Diplomprüfung
Promotion, Diplomprüfung und Diplom
§ 19 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Vorgaben für die Diplomprüfung und Bewertung der Diplomprüfung
1. Die Praxisqualifikation wird durch die Praxisausbildnerin oder den Praxisausbildner bewertet. Grundlage für die Praxisqualifikation sind die semesterweisen Qualifikationen des Ausbildungsbetriebs.
2. Die Diplomarbeit wird durch die Examinatorin oder den Examinator und durch die Expertin oder den Experten bewertet.
3. Das Prüfungsgespräch wird von der Examinatorin oder dem Examinator und von der Expertin oder dem Experten durchgeführt und bewertet. Grundlage für das Prüfungsgespräch ist die Diplomarbeit der Studierenden oder des Studierenden.
4. Weitere Vorgaben, die Bewertungskriterien und die Bewertungsskala der Diplomprüfung werden im Promotions- und Prüfungsreglement geregelt.