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§ 17 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Zulassung zur Diplomprüfung

Promotion, Diplomprüfung und Diplom
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§ 17 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Zulassung zur Diplomprüfung

1. Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer alle Leistungsnachweise und die Qualifikationen des Ausbildungsbetriebs bestanden sowie die Präsenzpflicht von 80 Prozent erfüllt hat.

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