§ 16 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Leistungsnachweise und Promotion
§ 16 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Leistungsnachweise und Promotion
1. Die einzelnen Semester werden jeweils mit Leistungsnachweisen und einer Qualifikation des Ausbildungsbetriebs abgeschlossen.
2. Die Anzahl und der Gegenstand der Leistungsnachweise werden zu Beginn eines Semesters von den Dozentinnen oder den Dozenten festgelegt. Den Gegenstand der Qualifikation des Ausbildungsbetriebs bestimmt die Praxisanleitung zu Semesterbeginn.
3. Die Bewertungsskala für die Leistungsnachweise und die Qualifikationen des Ausbildungsbetriebs wird im Promotions- und Prüfungsreglement festgelegt.
4. Ins nächste Semester wird befördert, wer alle Leistungsnachweise und die Qualifikation im Ausbildungsbetrieb erbracht sowie mindestens 80 Prozent der schulischen Kontaktstunden besucht hat. Als Leistungsnachweise können auch solche gelten, die ausserhalb des Bildungsgangs erworben wurden und von der Bildungsgangleitung anerkannt werden.
5. In begründeten Fällen kann die Bildungsgangleitung eine Studierende oder einen Studierenden auch bei Nichterfüllen der Anwesenheitspflicht ins nächste Semester befördern.
6. Ein nicht bestandener Leistungsnachweis oder eine nicht bestandene Qualifikation des Ausbildungsbetriebs kann innerhalb des nächsten Semesters einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen eines Leistungsnachweises oder einer Qualifikation des Ausbildungsbetriebs wird die oder der Studierende vom Bildungsgang ausgeschlossen.