427.950
CH-BS
§ 15 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieben und Studierenden
Aufnahme in den Bildungsgang
§ 15 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieben und Studierenden
1. Bedingungen der Praxisausbildung werden in einem gemeinsamen Vertrag zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und der Studierenden oder dem Studierenden festgelegt.
2. Der Inhalt des Vertrags richtet sich, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, nach dem geltenden, vom BBT am 10. Januar 2008 genehmigten Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Kindererziehung.
3. Das Ausbildungskonzept des Betriebs muss durch die Bildungsgangleitung genehmigt werden.