§ 13 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF
§ 13 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF
1. Die Aufnahme in den achtsemestrigen Bildungsgang Kindererziehung HF setzt voraus
a) ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule auf Sekundarstufe II;
b) ein Jahr berufliche Praxis inner- oder ausserhalb des Sozialbereichs;
c) das Bestehen der Eignungsabklärung;
d) eine Empfehlung des Ausbildungsbetriebs für das Studium Kindererziehung HF;
e) eine Anstellung im Berufsfeld Kindererziehung von mindestens 50 Prozent;
f) einen Nachweis, dass keine mit der Berufsausübung unvereinbaren Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen.
2. Um bei fehlendem anerkanntem Abschluss auf Sekundarstufe II zum Aufnahmeverfahren zugelassen zu werden, können Personen, welche das 22. Altersjahr zurückgelegt haben, in einem anerkannten Verfahren die Gleichwertigkeit anderweitig erworbener Kompetenzen und Qualifikationen anerkennen lassen.