427.950
CH-BS
§ 12 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Aufnahmevoraussetzungen
Aufnahme in den Bildungsgang
§ 12 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Aufnahmevoraussetzungen
1. Die Aufnahme in den sechssemestrigen Bildungsgang Kindererziehung HF setzt voraus
a) ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachperson Betreuung oder eine gleichwertige Ausbildung;
b) das Bestehen der Eignungsabklärung;
c) eine Empfehlung des Ausbildungsbetriebs für das Studium Kindererziehung HF;
d) eine Anstellung im Berufsfeld Kindererziehung von mindestens 50 Prozent;
e) einen Nachweis, dass keine mit der Berufsausübung unvereinbaren Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen.