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§ 12 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahme in den Bildungsgang
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§ 12 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Aufnahmevoraussetzungen

1. Die Aufnahme in den sechssemestrigen Bildungsgang Kindererziehung HF setzt voraus

a) ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachperson Betreuung oder eine gleichwertige Ausbildung;

b) das Bestehen der Eignungsabklärung;

c) eine Empfehlung des Ausbildungsbetriebs für das Studium Kindererziehung HF;

d) eine Anstellung im Berufsfeld Kindererziehung von mindestens 50 Prozent;

e) einen Nachweis, dass keine mit der Berufsausübung unvereinbaren Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen.

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