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CH-BS
§ 11 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF - Expertinnen und Experten
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF · Expertinnen und Experten
1. Für die Bewertung der Diplomprüfung werden Expertinnen und Experten beigezogen.
2. Es sind qualifizierte Personen in den entsprechenden Fachbereichen.
3. Die Expertinnen und Experten werden der Prüfungskommission von der Bildungsgangleitung zur Ernennung vorgeschlagen.
4. Die Tätigkeit der Expertinnen und Experten wird gemäss der Prüfungsentschädigungsverordnung vom 19. Februar 2008 entschädigt.