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427.940 CH-BS

§ 7 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF - Ausbildungsstruktur

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF · Ausbildungsstruktur

1. Der Bildungsgang umfasst drei Bildungsteile

- Bildungsteil Schule

- Bildungsteil Praxis

- Bildungsteil Training und Transfer (TT)

2. Der Bildungsgang ist in insgesamt 6 Phasen gegliedert. Davon entfallen drei Phasen auf den Bildungsteil Schule und drei auf den Bildungsteil Praxis.

3. Der Bildungsteil Training und Transfer ist einerseits integriert in die beiden Bildungsteile Schule und Praktika; andererseits werden einzelne Wochen als separater Bildungsteil ausgewiesen und von den Trägern des Bildungsteils Schule und Praxis gemeinsam verantwortet.

4. Der Nachweis der Kompetenzen in beiden Bildungsteilen Schule und Praxis richtet sich aus auf die in den beruflichen Situationen benötigten Ressourcen.

5. Der Bildungsteil Training und Transfer soll den Erwerb von Kompetenzen unterstützen und die Vernetzung von Theorie und Praxis fördern.

6. Die Studierenden führen ein Portfolio, das die auszubildenden Kompetenzen beschreibt.

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