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427.940 CH-BS

§ 22 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF

Schlussbestimmungen
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§ 22 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF

1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. September 2008 wirksam.

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