427.940
CH-BS
§ 22 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF
Schlussbestimmungen
§ 22 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF
1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. September 2008 wirksam.