427.940
CH-BS
§ 21 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF
Rechtsmittel
§ 21 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF
1. Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.