427.940
CH-BS
§ 19 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF - Wiederholung
Abschliessendes Qualifikationsverfahren
§ 19 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF · Wiederholung
1. Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten
a) einmalige Nachbesserung der Diplomarbeit
b) einmalige Wiederholung der Prüfungen/Kompetenznachweise in den 5 Fachbereichen
c) Einmalige Wiederholung des Prüfungsgesprächs.
2. Der Zeitpunkt für die Nachbesserung der Diplomarbeit für die Wiederholung des Prüfungsgesprächs und der Wiederholung der Prüfungen in den Fachbereichen wird von der Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF festgelegt.
3. Wird eines der nachgebesserten bzw. wiederholten Qualifikationselemente mit «nicht erreicht» beurteilt, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.