427.940
CH-BS
§ 16 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF - Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
Promotionsbestimmungen
§ 16 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF · Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
1. Die Zulassung wird erteilt, wenn
- die Studierenden im Bildungsteil berufliche Praxis am Ende der Phase 5 im Kompetenznachweis mit «erreicht» beurteilt worden sind
- alle Promotionsschritte erfolgreich absolviert wurden
- das Portfolio alle auszubildenden Kompetenzen enthält
- nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbildungszeit versäumt wurden.
2. Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, wird in Absprache zwischen der Leitung des Bildungsganges und dem oder der Studierenden über das weitere Vorgehen entschieden. Gegebenenfalls wird die Ausbildung, in Absprache mit dem Bildungsteil Praxis, mindestens um die Anzahl der überschrittenen Absenztage verlängert.