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427.940 CH-BS

§ 13 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF - Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule (Orientierungs- und Überblickswissen)

Promotionsbestimmungen
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§ 13 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF · Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule (Orientierungs- und Überblickswissen)

1. Die Promotion wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis ⅔ der Kriterien erfüllt sind und somit der Nachweis mit «erreicht» beurteilt wird.

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