427.940
CH-BS
§ 13 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF - Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule (Orientierungs- und Überblickswissen)
Promotionsbestimmungen
§ 13 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF · Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule (Orientierungs- und Überblickswissen)
1. Die Promotion wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis ⅔ der Kriterien erfüllt sind und somit der Nachweis mit «erreicht» beurteilt wird.