§ 12 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF - Promotionsentscheid und Auflösung des Ausbildungsvertrags
§ 12 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF · Promotionsentscheid und Auflösung des Ausbildungsvertrags
1. Werden nach Wiederholung ein oder mehrere Kompetenznachweise mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
2. Wird im Bildungsteil Praxis das wiederholte Praktikum mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
3. Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen im Sinne einer Remotion eine Versetzung in die nächst tiefere Ausbildungsklasse erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion entscheidet die Leitung des Bildungsgangs BMA HF.
4. Treten im Verlauf der Ausbildung bei der oder dem Studierenden physische oder psychische Beeinträchtigungen auf, die die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen lassen, kann das Ausbildungsverhältnis durch die Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF aufgelöst werden.
5. Die Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF entscheidet bei disziplinarischen Problemen über zu treffende Massnahmen. Diese können in schwerwiegenden Fällen zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses führen.