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427.930 SSS CH-BS

§ 21 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF

Rechtsmittel
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§ 21 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF

1. Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

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