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§ 19 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF - Wiederholung

Abschliessendes Qualifikationsverfahren
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§ 19 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF · Wiederholung

1. Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten

a) einmalige Nachbesserung der Diplomarbeit

b) einmalige Wiederholung des Praktikums 10

c) einmalige Wiederholung der klinischen Beurteilung

d) einmalige Wiederholung des Fachgesprächs.

2. Der Zeitpunkt für die Nachbesserung der Diplomarbeit bzw. Wiederholung der klinischen Beurteilung oder des Fachgesprächs wird von der Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische Radiologie HF festgelegt. Muss das Praktikum 10 wiederholt werden, wird die Ausbildungsdauer in Absprache mit der Praktikumsinstitution um diese Zeitspanne verlängert.

3. Wird eines der nachgebesserten bzw. wiederholten Qualifikationselemente mit «nicht erreicht» beurteilt, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.

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