427.930
SSS
CH-BS
§ 16 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF - Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
Promotionsbestimmungen
§ 16 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF · Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
1. Die Zulassung wird erteilt, wenn
- die Studierenden im Komplexitätsniveau II im Bildungsteil Praxis in den Kompetenznachweisen der Praktika 7, 8 und 9 mit «erreicht» beurteilt worden sind
- das Portfolio alle auszubildenden Kompetenzen enthält
- nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbildungszeit versäumt wurden.
2. Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, wird in Absprache zwischen der Leitung des Bildungsganges und dem oder der Studierenden über das weitere Vorgehen entschieden. Gegebenenfalls wird die Ausbildung, in Absprache mit dem Bildungsteil Praxis, mindestens um die Anzahl der überschrittenen Absenztage verlängert.
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Geltungsbereich
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