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§ 15 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF - Promotion für das Komplexitätsniveau II

Promotionsbestimmungen
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§ 15 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF · Promotion für das Komplexitätsniveau II

1. Die Promotion für das Komplexitätsniveau II wird erteilt, wenn

- im Kompetenznachweis im Bildungsteil Schule mindestens 2/3 der Kriterien erreicht worden sind und

- in den drei Kompetenznachweisen der Praktika 4, 5 und 6 des Bildungsteils Praxis mindestens zwei mit «erreicht» bewertet worden sind.

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