427.930
SSS
CH-BS
§ 14 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF - Promotion am Ende des ersten Ausbildungsjahres und des Komplexitätsniveaus I
Promotionsbestimmungen
§ 14 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF · Promotion am Ende des ersten Ausbildungsjahres und des Komplexitätsniveaus I
1. Die Promotion für das zweite Ausbildungsjahr wird erteilt, wenn
- im Kompetenznachweis des Bildungsteils Schule mindestens 2/3 der Kriterien erreicht worden sind und
- in den Kompetenznachweisen der Praktika 1, 2 und 3 des Bildungsteils Praxis mindestens zwei mit «erreicht» bewertet worden sind.
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Geltungsbereich
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