427.930
SSS
CH-BS
§ 13 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF - Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule
Promotionsbestimmungen
§ 13 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF · Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule
1. Die Promotion wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis 2/3 der Kriterien erfüllt sind und somit der Nachweis mit «erreicht» beurteilt wird.
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Geltungsbereich
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