427.930
SSS
CH-BS
§ 11 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF - Wiederholung von Leistungsnachweisen
Promotionsbestimmungen
§ 11 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF · Wiederholung von Leistungsnachweisen
1. Werden die Kompetenznachweise im Bildungsteil Schule mit «nicht erreicht» beurteilt, kann der jeweilige Kompetenznachweis einmal, in der Regel innerhalb von vier Wochen, wiederholt werden.
2. Werden im Bildungsteil Praxis die Praktika im Komplexitätsniveau I und II mit «nicht erreicht» qualifiziert, können diese nicht wiederholt werden. Wird das Praktikum 10, welches zum abschliessenden Qualifikationsverfahren gehört, mit «nicht erreicht» qualifiziert, ist eine einmalige Wiederholung möglich.
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Geltungsbereich
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