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SSS
CH-BS
§ 10 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF - Promotionsschritte
Promotionsbestimmungen
§ 10 Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF · Promotionsschritte
1. Der erste Promotionsschritt erfolgt nach drei Monaten im Bildungsteil Schule (Abschluss Sequenz 1).
2. Die weiteren Promotionsschritte erfolgen am Ende des ersten Ausbildungsjahres (Abschluss Sequenz 5) und zum Abschluss des Komplexitätsniveaus I (Sequenz 8).
3. Im Verlauf des Komplexitätsniveaus II erfolgt die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren.
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Geltungsbereich
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