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§ 9 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt - Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren

Promotionsbestimmungen
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§ 9 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt · Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren

1. Die Zulassung wird erteilt, wenn

a) die geforderten Leistungsnachweise in allen drei Lernbereichen der dritten Ausbildungsstufe mit mindestens ausreichend (Bewertung E) beurteilt sind;

b) nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbildungszeit versäumt wurden.

2. Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, kann die Ausbildung verlängert oder analog dem Verfahren von § 8 Abs. 2 eine Versetzung in den nächst folgenden Ausbildungsjahrgang beantragt werden.

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