427.920
CH-BS
§ 9 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt - Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
Promotionsbestimmungen
§ 9 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt · Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
1. Die Zulassung wird erteilt, wenn
a) die geforderten Leistungsnachweise in allen drei Lernbereichen der dritten Ausbildungsstufe mit mindestens ausreichend (Bewertung E) beurteilt sind;
b) nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbildungszeit versäumt wurden.
2. Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, kann die Ausbildung verlängert oder analog dem Verfahren von § 8 Abs. 2 eine Versetzung in den nächst folgenden Ausbildungsjahrgang beantragt werden.