§ 8 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt - Auflösung des Ausbildungsvertrags
§ 8 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt · Auflösung des Ausbildungsvertrags
1. Werden ein oder mehrere Leistungsnachweise in den Lernbereichen Schule, berufliche Praxis und LTT auch nach Wiederholung als nicht bestanden (Bewertung F) beurteilt, wird der Ausbildungsvertrag aufgelöst.
2. Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen nach wiederholter ungenügender Beurteilung von einem oder mehreren Leistungsnachweisen im Sinne einer Remotion eine Versetzung in den nächst folgenden Ausbildungsjahrgang erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion entscheidet die Leitung des Bildungsgangs Pflege HF.
3. Treten im Verlauf der Ausbildung bei der oder dem Studierenden physische oder psychische Beeinträchtigungen auf, welche die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen lassen, kann das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden.