427.920
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt - Wiederholung von Leistungsnachweisen
Promotionsbestimmungen
§ 7 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt · Wiederholung von Leistungsnachweisen
1. Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
2. Eine Wiederholung im Lernbereich berufliche Praxis (Praktikum) bedingt eine Versetzung in den nächst folgenden Ausbildungsjahrgang und eine entsprechende Anstellung in einem anerkannten Praktikumsbetrieb. Ein Praktikum kann während der Dauer der Ausbildung nur einmal wiederholt werden.