427.920
CH-BS
§ 12 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt - Wiederholung und definitives Nichtbestehen
Abschliessendes Qualifiktionsverfahren
§ 12 Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt · Wiederholung und definitives Nichtbestehen
1. Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten
a) einmalige Nachbesserung der praxisorientierten Diplomarbeit;
b) einmalige Wiederholung der Praktikumsqualifikation;
c) einmalige Wiederholung des Prüfungsgesprächs.
2. Der Zeitpunkt für die Nachbesserung oder die Wiederholung der praxisorientierten Diplomarbeit oder des Prüfungsgesprächs wird von der Leitung des Bildungsgangs Pflege HF festgelegt. Die Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Monate, nachdem sie erstmals durchgeführt wurde, wiederholt werden.
3. Wird eines der Qualifikationselemente zum zweiten Mal nicht bestanden (Bewertung F), ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.