427.800
CH-BS
§ 9 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Prüfungskommission
Lehrabschlussprüfung - Durchführung der Prüfung
§ 9 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Prüfungskommission
1. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission richtet sich nach der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Duisburg.
2. Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Basel-Stadt unverzüglich zugestellt.